Bi(-/+)Archiv
Broschüren, Studien, Flyer, Photo's, Zeitschriften, Filme, Bücher zum Thema Bisexualität / Multisexualität.
ArchivID
849
Kategorie
ISSN
Herausgeber* / Herausgeberin*
Verlag
Datenstand dieser Publikation
30.11.1987
Im Bi(-/+) Archiv seit dem
26.02.2025
Im Bi(-/+) Archiv veröffentlicht
01.03.2025
Archiviertes Format
Stichworte
#§ 151 #§ 175 #1987 #Biphobie / Bifeindlichkeit #BRD #DDR #Deutschland #Diskriminierung #Europa #Europäische Union #Gleichberechtigung #Homophobie / Homofeindlichkeit #Homosexualität #Interfeindlichkeit #Jugend #LSBTIQA* #Queerfeindlichkeit #sexuelle Orientierung #Transmisogynie #Transphobie / Transfeindlichkeit #Urteil #Verfolgung #Vorurteile #Weimarer RepublikNeue Justiz 11/87

© Nomos Verlag
Veröffentlichung eines Urteils, in dessen Folge der letzte § im StGB der DDR zur Strafbarkeit von Homosexualität, §151, am 14.12.1988 gestrichen wurde.
Kommentar Bi(-/+) Archiv
Zusätzliche Informationen, Hintergrundwissen, Fakten oder Meinungen zu diesem Archivstück.Das Urteil von 1987 war ein entscheidender Impuls, der den Weg zur Aufhebung des §151 StGB DDR - Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen, ebnete.
Aspekte und Begründung
- Gleichstellung von Sexualverhalten:
Das Urteil betonte, daß homosexuelle Beziehungen – ebenso wie heterosexuelle – eine Variante menschlichen Sexualverhaltens darstellen. Diese Sichtweise war zu jener Zeit in der DDR bahnbrechend, da sie homosexuelle Menschen als gleichberechtigte Bürger anerkannte. - Prüfung der Tatfolgen statt formaler Tatbestandsmäßigkeit:
Die Entscheidung legte den Fokus darauf, ob die tatsächlichen Auswirkungen der Handlung auf den Jugendlichen und die Gesellschaft erheblich waren. In dem konkreten Fall zeigte das Gericht, daß der betroffene Jugendliche nahezu voll entwickelt war, die Situation verstand und keine langfristigen negativen Effekte erlebte. - Differenzierung von Ausnutzung und Einvernehmlichkeit:
Ein zentrales Argument war, daß ohne ein Ausnutzungsverhältnis – also ohne erzieherische oder behördliche Machtposition – die sexuelle Handlung nicht als schädlich oder ausbeuterisch einzustufen sei. Dies führte zu der Überzeugung, daß der Tatbestand des §151 StGB in diesem Fall nur formal erfüllt war und daher keine strafrechtliche Relevanz besaß.
Gesellschaftliche und rechtspolitische Folgen
- Signalwirkung für die Entkriminalisierung:
Das Urteil setzte ein wichtiges Zeichen, indem es eine reformorientierte Haltung im Justizsystem der DDR demonstrierte. Es trug wesentlich dazu bei, daß der §151 StGB DDR 1988 aufgehoben wurde – ein Schritt, der die weitere Entkriminalisierung homosexueller Handlungen in der DDR begünstigte. - Vorwegnahme der Modernisierung der Rechtsauffassung:
Indem das Gericht die Bedeutung der individuellen Persönlichkeitsentwicklung und den Schutz der Bürgerrechte in den Vordergrund stellte, wurde eine modernere Rechtsauffassung etabliert. Das Urteil machte deutlich, daß der bloße Umstand des Verstoßes gegen einen formalen Tatbestand nicht zwangsläufig zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen müsse, wenn keine substantiell schädlichen Folgen erkennbar waren. - Gesellschaftliche Akzeptanz:
Auf gesellschaftlicher Ebene war das Urteil ein Schritt in Richtung einer liberaleren Haltung gegenüber Homosexualität. Es trug dazu bei, Vorurteile und Diskriminierung zu überwinden und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch für homosexuelle Menschen anzuerkennen.
Das Urteil aus dem Jahr 1987 war weit mehr als nur ein Einzelfall. Es bildete einen Meilenstein, der maßgeblich dazu beitrug, daß der §151 StGB DDR 1988 aufgehoben wurde. Durch die differenzierte Betrachtung von Tatfolgen, den Verzicht auf eine pauschale Strafverfolgung und die Anerkennung homosexueller Beziehungen als gleichwertige Variante des Sexualverhaltens wurde ein wesentlicher Impuls für eine liberalere Rechts- und Gesellschaftspolitik in der DDR gesetzt. Dieses Urteil zeigt, wie juristische Entscheidungen nicht nur Einzelfälle betreffen, sondern auch langfristige gesellschaftliche Entwicklungen anstoßen können.
Hinzu kommt, daß dieses Urteil auch den Einigungsvertrag und die Strafverfolgung beeinflußt hat:
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I. S. 1764), mit folgender Maßgabe:
§5 Nr. 8, soweit dort §175 genannt ist, §5 Nr. 9, die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung, §§144, 175, 182, 218 bis 219d und 236 sind nicht anzuwenden.
Der §175 des StGB der BRD - Homosexuelle Handlungen - blieb noch bis 1994 in den gebrauchten Bundesländern gültig.
Hinweis
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letzte Bearbeitung: 30.09.2026
